ZUR RECHTSPRECHUNGSAUFGABE DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN UNION*

Author

Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas von Danwitz,

D.I.A.P. (ENA, Paris),

Richter am Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg

 

 I. Aufgaben des Gerichtshofes

II. Wege zur Rechtseinheit

III. Grenzen der Rechtseinheit

IV. „In Vielfalt geeint“ – wie viel Rechtseinheit ist sinnvoll und notwendig?

 

Es ist Ehre und Freude zugleich, für die Zeitschrift „Evropeiski praven pregled“ einige Überlegungen zur Rechtsprechungsaufgabe anstellen zu dürfen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zufällt. Da der vorgegebenene Rahmen eine Beschränkung auf das Wesentliche gebietet, soll darauf verzichtet werden, die verschiedenen Wesenszüge der Rechtsprechungsaufgabe des Gerichtshofes einer umfassenden Betrachtung zu unterziehen. Unter den vielgestaltigen Aufgaben des Gerichtshofes soll vielmehr nur die Facette seiner Rechtsprechung betrachtet werden, die der Gewährleistung der Rechtseinheit in Europa dient. Denn es ist gerade dieser Aspekt seiner Rechtsprechungsaufgabe, der in der rechtswissenschaftlichen[1] ebenso wie in der politischen[2] Diskussion immer wieder zu nachhaltigen Kontroversen führt.

I. Aufgaben des Gerichtshofes

Ein Blick auf die verschiedenen Verfahrensarten vor dem Gerichtshof zeigt die unterschiedlichen Aufgabenstellungen auf, die dieser wahrzunehmen hat. Damit gehen fraglos verschiedenartige Perspektiven auf die Funktionen einher, die dem Unionsrecht unter diesen Umständen zukommen. So tritt in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Institutionen der Union ebenso wie im Rahmen vertikaler Kompetenzstreitigkeiten zwischen Union und Mitgliedstaaten die verfassungsrechtliche Aufgabenstellung des Gerichtshofes deutlich hervor[3], die namentlich an die Funktion eines Staatsgerichtshofes erinnert. Demgegenüber werden die Vertragsverletzungsverfahren, in denen sich Union und Mitgliedstaaten begegnen, stark von einer Vollzugs- und Sanktionslogik bestimmt, wie sie aus Bund-Länder-Streitigkeiten bekannt sind. Im Unterschied zu den Sachverhalten, die diesem verfassungsgerichtlichen Vorbild zugrunde liegen, betrifft das Gros der beim Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahren indes die Beurteilung rechtstechnischer Einzelfragen im Rahmen der Umsetzung einer bestimmten Richtlinie, wenngleich die Neufassung von Art. 260 Abs. 3 AEUV zu einer nachhaltigen Abnahme der Bedeutung dieser Verfahren in der Gerichtspraxis des Gerichtshofes geführt hat. Demgegenüber kommt dem in der Praxis nur vereinzelt anzutreffenden Vertragsverletzungsverfahren der Mitgliedstaaten untereinander[4] in einem noch ungleich geringeren Maße eine Bedeutung zu, die auf das institutionelle Selbstverständnis des Gerichthofes oder seine Anschauung von der Aufgabenstellung des Rechts der Union prägend hätte einwirken können. Schließlich sind auch die Direktklagen Privater gegen die Institutionen der Union vor dem Gerichtshof als eine Ausnahmeerscheinung gegenüber dem Grundsatz der dezentralen Durchführung des Rechts der Union durch die Mitgliedstaaten, ihrer Behörden und ihrer Gerichte anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat sich die verwaltungsgerichtliche Aufgabenstellung[5] des Gerichtshofes, die sich in dieser Verfahrensart manifestiert, ebenso wenig als ein das Wesen seiner Rechtsprechung bestimmender Faktor erweisen können.

Prägende Bedeutung hat vielmehr das Verfahren der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV entfaltet, welches mit dem letztverbindlich entscheidenden Gerichtshof – bei ansonsten dezentraler Anwendung des Rechts der Union durch die Gerichte der Mitgliedstaaten – die einheitliche Auslegung des Rechts der Union gewährleistet. Vor allem die statistische Entwicklung bezeugt, wie intensiv der richterliche Dialog zwischen mitgliedstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof gepflegt wird. Während 2008 dem Gerichthof noch 288 Ersuchen um Vorabentscheidung unterbreitet wurden, waren es 2010 bereits 385 und 2011 schon 423[6]. Seit langem kommen die meisten Ersuchen aus Deutschland; sie verteilen sich in ausgewogener Weise zwischen den Instanzgerichten und den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten. Da die Auslegung des Unionsrechts durch die funktional erst- und regelzuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten das Risiko divergierender Entscheidungen in sich birgt, ist die Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens bereits frühzeitig als „federalizing device“ zur Gewährleistung einheitlicher Auslegung des Rechts der Union erkannt worden[7]. Es ist diese Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens, die seine spezifische Bedeutung geprägt hat. Demgegenüber tritt die nur für die Gültigkeitsvorlage stimmige Parallele zur konkreten Normenkontrolle, auf die oftmals im deutschen Schrifttum hingewiesen wird, in den Hintergrund.

Zudem ermöglicht das als Zwischenverfahren konzipierte Vorabentscheidungsverfahren dem Gerichtshof in besonderer Weise die Konzentration auf die Auslegung des Unionsrechts. Diese Tatsache ist indes nicht nur für die konkrete Ausprägung der richterlichen Kontrollaufgabe von Bedeutung, sie manifestiert sich auch in besonderer Weise in der richterlichen Folgenverantwortung[8]. Während der Gerichtshof in aller Regel keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen kann und darf, wird seine Folgenverantwortung für die Auslegung und Fortentwicklung des Unionsrechts im Vorabentscheidungsverfahren unverkürzt hergestellt. Diese „zentrale“ Ausprägung der Kontrollaufgabe des Gerichtshofs zugunsten einer „genuin“ unionsrechtlichen Perspektive wird jedoch um weitere Elemente „dezentraler“ Provenienz ergänzt, die diese Perspektive sowohl verstärken als auch begrenzen können. So wird die eigentliche Aufgabenstellung des Gerichtshofes maßgeblich von der konkreten Fragestellung des vorlegenden Gerichts bestimmt und aufgrund der im Ersuchen mitgeteilten Gesichtspunkte illustriert. Dementsprechend prägt auch die konkrete Aufbereitung des Sach- und Streitstands von Seiten des Vorlagegerichts die Kontrollperspektive des Gerichtshofes in maßgeblicher Weise[9]. Zugleich vermag das Vorlagegericht über die von ihm mitgeteilten Erläuterungen (maßgeblichen) Anteil an der Auslegung des Unionsrechts zu nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt den funktionellen Schranken zu, die der Aufgabe des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gezogen sind. Zunächst bildet die Anwendung des ausgelegten Rechts der Union auf den konkreten Einzelfall, für sich genommen, eine jedenfalls primär von den mitgliedstaatlichen Gerichten wahrzunehmende Aufgabenstellung. Selbstverständlich erfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofes auch insoweit entstehende Zweifelsfragen, jedoch handelt es sich bei der eigentlichen Subsumtion des Sachverhaltes unter die ausgelegte Norm um eine Aufgabe, für die die mitgliedstaatlichen Gerichte, die über die alleinige Zuständigkeit für die Feststellung und Würdigung von Tatsachen verfügen, weit besser geeignet sind als der Gerichtshof. Gleiches gilt natürlich für die im Anwendungsbereich des materiellen Unionsrechts vorzunehmende Auslegung und Anwendung des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts, das prinzipiell nur nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgebotes auf die Beachtung der Vorgaben des materiellen Unionsrechts verpflichtet ist. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nimmt der Gerichtshof seine Zuständigkeit unter Wahrung der Erfordernisse loyaler Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Gerichten wahr, die dieser besonderen Verpflichtung gleichermaßen unterliegen[10].

II. Wege zur Rechtseinheit

Die Wege, die der Gerichtshof zur Herstellung der europäischen Rechtseinheit im Sinne praktischer Wirksamkeit des Unionsrechts beschritten hat, sind längst Legion: Indem er dem Unionsrecht unmittelbare Wirkung verlieh, hat er dessen Entwicklung maßgeblich mit der „Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Einzelnen“ verknüpft[11]. Dass er damit bereits 1963 in der Rechtssache van Gend & Loos die Perspektive von einem Europa der Bürger geschaffen hat, in welcher der Fortgang der Integration in Abhängigkeit zur bürgerschaftlichen Akzeptanz des Unionsrechts bestimmt wird, gehört zu den bis heute vom Vorwurf des demokratischen Defizits verdeckten Grundlagen der europäischen Integration. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass das Sekundärrecht der Union für den Gerichtshof nicht nur als acquis communautaire einen Integrationswert verkörpert, sondern vor allem als normative Grundlage und als rechtlicher Maßstab für die Zuerkennung von Rechten fungiert, die die Union ihren Bürgern gewährt[12]. Der ebenso elementare Grundsatz vom Vorrang des Unionsrechts flankiert dessen unmittelbare Wirksamkeit in praktischer Hinsicht und stellt sicher, dass unionsrechtlich begründete Rechte den Unionsbürgern unter Berufung auf entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht nicht eingeschränkt oder entzogen werden können[13]. Neben der Gewährleistung praktischer Wirksamkeit des Unionsrechts verwirklicht der Grundsatz vom Vorrang des Unionsrechts eine elementare Bedingung einheitlicher Rechtsgeltung in der Union.

Auf der Grundlage dieser konzeptionellen Erwägungen geht der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz einer autonomen Auslegung des Unionsrechts aus. Demzufolge ist den Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinngehaltes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben[14]. Dieser Grundsatz der autonomen und einheitlichen Auslegung gilt unabhängig davon, ob sich in dem fraglichen Unionsrechtsakt eine ausdrückliche Definition findet oder nicht. So hat der Gerichtshof diesen Grundsatz in Bezug auf den Begriff des „menschlichen Embryos“ durch eine systematische und teleologische Auslegung der Richtlinie abgestützt[15] und erläuternd hinzugefügt, dass es sich aufgrund der Bedeutung, die dem Begriff des menschlichen Embryos nach der Richtlinie zukommt, um eine Fragestellung handelt, die in vielen Mitgliedstaaten gesellschaftspolitisch sehr sensibel sei und von deren unterschiedlichen Traditionen und Werthaltungen geprägt ist. Daher betont der Gerichtshof, dass er sich darauf zu beschränken habe, die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie juristisch auszulegen[16]. Insbesondere kann die relative Unbestimmtheit einer Norm des Unionsrechts nicht gegen die Notwendigkeit einer autonomen und einheitlichen Auslegung angeführt werden. Allerdings handhabt der Gerichtshof diesen Grundsatz keineswegs in kategorischer Ausschließlichkeit. Vielmehr berücksichtigt er die Intensität der unionsrechtlichen Bindung und das Ausmaß der Freiräume, welche den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zukommen[17]. Insgesamt darf festgehalten werden, dass der Grundsatz autonomer und einheitlicher Auslegung des Rechts der Union heute als unangefochten gelten kann.

Als strukturell wohl bedeutsamste Akzentuierung der Zielsetzung europäischer Rechtseinheit in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Entfaltung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Unionsrechts als Schranken der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie anzusehen, die in einer wahrhaft prätorischen Entwicklung seit der berühmten Entscheidung Deutsche Milchkontor erfolgt ist[18]. Aus Sicht der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen ist diese Entwicklung vor dem Hintergrund mitgliedstaatlicher Erfahrungswerte im Umgang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter zwei Gesichtspunkten als problematisch angesehen worden: Einerseits ermöglicht das Reservoir der allgemeinen Rechtsgrundsätze einen weitreichenden Zugriff auf nahezu sämtliche Bereiche einer Rechtsordnung und andererseits verläuft die Grenze zwischen einer respektvollen Rahmenkontrolle und einer umfassenden Determination des mitgliedstaatlichen Rechts fließend. Ungeachtet dieser strukturellen Problematik, die der Anwendung jeglicher Gleitformel innewohnt, bezeugt die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip insgesamt ein waches Gespür für die Notwendigkeit, eine ausgewogene Balance von europarechtlicher Zielverwirklichung und mitgliedstaatlicher Autonomie zu wahren[19].

III. Grenzen der Rechtseinheit

Denn ungeachtet der schlichten Notwendigkeit einer autonomen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die der Gerichtshof immer wieder betont hat, lässt sich seiner Rechtsprechung keineswegs eine einseitige Orientierung am Ziel europäischer Rechtsvereinheitlichung attestieren. Vielmehr ist festzuhalten, dass er die Grenzen des gesetzten Rechts in seiner Rechtsprechung sehr wohl beachtet und seine richterrechtlichen Befugnisse keineswegs zu einer eigenständigen Rechtsangleichung nicht harmonisierter Rechtsgebiete genutzt hat.

Besonders deutlich wird dieser Befund im Bereich seiner Rechtsprechung zum Verbraucherschutzrecht, die den Zusammenhang zwischen dem Grad der bewirkten Harmonisierung und den Einheitlichkeitsanforderungen, welche der Gerichtshof an die mitgliedstaatlichen Umsetzungsrechtsakte stellt, geradezu paradigmatisch erkennbar macht[20]. Die Grenzen der bewirkten Harmonisierung bilden jedoch nur eine äußere Grenze für die Entfaltung einheitlichen Rechts. Die praktische Bedeutung dieser Auslegungsschranke leidet zudem darunter, dass selbst wichtige Rechtsakte im Bereich des Verbraucherschutzrechtes nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, wie weit die sachliche Harmonisierung reicht und in welchem Maße Raum für die Anwendung innerstaatlicher Rechtsinstitute verbleibt[21]. Eindeutiger ist demgegenüber die Rechtslage, soweit ein Unionsrechtsakt ausdrücklich auf das nationale Recht verweist. Eine solche Verweisung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung, dass der Unionsgesetzgeber die zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede respektiert und der Gerichtshof entsprechenden Vorschriften keine einheitliche Auslegung zu geben hat[22]. Schranken für die mitgliedstaatliche Regelungsautonomie können sich indes aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und namentlich aus den Grundrechten ergeben[23].

Während sich der Gerichtshof bei der Feststellung der so gezogenen Grenzen der europäischen Rechtseinheit stark von den normativen Vorgaben leiten lässt und sich darauf beschränkt, diese gleichsam nachzuvollziehen, hat er in anderen Bereichen ein stärker wertendes Grundverständnis vom Verhältnis der europäischen zu den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zum Ausdruck gebracht. So hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen oder der Anwendung von Unionsrecht in einer ganzen Reihe von Bereichen eine Beurteilungsermächtigung konzediert, deren Ausübung er nur einer allgemeinen Rahmenkontrolle nach Maßgabe des Unionsrechts unterwirft.

Besonders hervorzuheben ist die Rechtsprechung zur Einschränkung der Grundfreiheiten unter Berufung auf den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung[24], wenngleich dieser als Ausnahmebestimmung prinzipiell eng auszulegen ist und der Gerichtshof stets betont hat, dass eine solche Beurteilungsermächtigung die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Tragweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Union zu bestimmen[25]. Für den Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof jüngst sogar betont, dass die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit zuvörderst von den Mitgliedstaaten festzulegen sind und diese im Wesentlichen frei bleiben, solche Gründe nach den Werten und Notwendigkeiten der nationalen Rechtsordnung festzulegen.[26] Einen unmittelbaren Bezug zu der Rechtsprechung zum Vorbehalt der öffentlichen Ordnung weist die Zuerkennung von Beurteilungsspielräumen im Glückspielsektor auf[27]. Und auch bei der Beurteilung von mitgliedstaatlichen Regelungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, verfolgt der Gerichtshof den gleichen Ansatz und hat den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zuerkannt[28]. Ebenso ist der Gerichtshof im Bereich nationaler Bestimmungen über die Verkehrssicherheit[29], den Umweltschutz[30] und die Beschäftigungspolitik[31] vorgegangen. Der mitgliedstaatliche Beurteilungsspielraum wird namentlich durch das Erfordernis der Kohärenz begrenzt[32]. Die gleiche Struktur findet sich im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Altersdiskriminierung, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels „angemessen und erforderlich“ sind, einen „weiten Ermessenspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik“ zuerkannt hat[33]. Die Einhegung dieser Beurteilungsbefugnis durch die Prüfung, ob die mitgliedstaatlich erstrebten Ziele durch geeignete und kohärente Maßnahmen verfolgt werden, erscheint prinzipiell als gelungen[34]. Nur vereinzelt wird eine Tendenz zur Überkompensation erkennbar[35].

In den symbolträchtigen Entscheidungen Omega und Sayn-Wittgenstein hat der Gerichtshof diese Grundsätze weiter ausgeführt und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt, dass eine die Grundfreiheiten beschränkende Maßnahme nicht einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber zu entsprechen hat, wie ein bestimmtes Grundrecht oder ein berechtigtes Interesse zu schützen ist[36]. Damit hat der Gerichtshof nicht nur eine konkrete Konsequenz aus dem Beurteilungsspielraum gezogen, den er den Mitgliedstaaten zuvor konzediert hat. Vielmehr hat er darüber hinaus eine autonome Wertungsbefugnis der Mitgliedstaaten im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen anerkannt, die der Traditionsvielfalt tatsächlich entspricht, welche die Grundrechtsordnungen in Europa kennzeichnet.

Ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine Beurteilungsermächtigung der Mitgliedstaaten, methodisch aber ebenso bedeutsam sind die Grenzen, die der Gerichtshof der normativen Steuerungskraft unbestimmter Rechtsbegriffe und allgemeiner Rechtsgrundsätze des Mehrwertsteuersystems der Union gezogen hat. So hat er den Mitgliedstaaten für den unionsrechtlichen Begriff der „Geschenke von geringem Wert“ ebenso wie für den Begriff der „Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung“ zuerkannt, dass sie in Bezug auf seine Auslegung über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen[37]. Für den mehrwertsteuerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat er gleichsinnig entschieden, dass diesem mehr als nur eine einzige Rundungsmethode entnommen werden kann, die so weit wie möglich dem geschuldeten Betrag entspricht und zugleich den praktischen Bedürfnissen einer effektiven Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems Rechnung trägt[38]. Daher sind dem Unionsrecht keine spezifischen Vorgaben in Bezug auf die Methode zur Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen zu entnehmen[39].

Schließlich ist in zweifacher Hinsicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinzuweisen. Entsprechend dem Kooperationsverhältnis, welches den richterlichen Dialog des Vorabentscheidungsverfahrens prägt, überlässt es der Gerichtshof den mitgliedstaatlichen Gerichten, wie die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall vorzunehmen ist[40]. Damit ermöglicht es der Gerichtshof den mitgliedstaatlichen Gerichten namentlich, die Wertungen des mitgliedstaatlichen Rechts in grundrechtlichen Kollisionslagen zur Geltung zu bringen[41]. Dementsprechend lassen sich die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange im Wege praktischer Konkordanz möglichst weitgehend verwirklichen[42].

IV. „In Vielfalt geeint“ – wie viel Rechtseinheit ist sinnvoll und notwendig?

Insgesamt wird man diese unterschiedlichen Rechtsprechungslinien dahingehend verstehen dürfen, dass der Gerichtshof seine Aufgabe als zentrale Instanz autonomer und damit einheitlicher Auslegung des Rechts der Union konsequent verfolgt, handelt es sich doch um eine elementare Bedingung für die Verwirklichung der Vertragsziele, welche sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten gesetzt haben. Zugleich wird aber ebenso deutlich, dass die in Europa erstrebte Rechtseinheit vom Gerichtshof nicht ohne Augenmaß verfolgt oder gar zu einem Selbstzweck übersteigert würde. Vielmehr bezeugen die vorstehend skizzierten Rechtsprechungslinien, welch dichte Abwägungsstruktur der Gerichtshof geschaffen hat, um eine wohl austarierte Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange auf der europäischen ebenso wie auf der mitgliedstaatlichen Ebene gewährleisten zu können. Dennoch bleibt die Suche nach dem rechten Maß eine dauerhafte Herausforderung. Wenn der Einheitlichkeitsanspruch des Unionsrechts aus der Vergleichsperspektive mit den USA auch einmal als „al-most monomaniacal“ bezeichnet worden ist[43], so wird man diese Kritik für die jüngere Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten können. Vielmehr lässt diese unverkennbar ein gefestigtes Bewusstsein von der Notwendigkeit ausgleichender Lösungen erkennen.

Daher wird es auch in Zukunft die vornehmste Aufgabe des Gerichtshofes bleiben, die Europäische Rechtsgemeinschaft zwischen der Scylla einer überzogenen und letztlich uneuropäischen Zentralisierung und der Charybdis fataler Desintegration zu steuern. Es ist seine nachdrückliche Pflicht, die Vertragsziele der Union und die zu ihrer Verwirklichung erlassenen Rechtsakte zum Nutzen der Unionsbürger mit Leben zu erfüllen. Die Wege zu ihrer Verwirklichung lassen sich indes nicht mit den Regeln der Logik und nicht anhand einer theoretischen Formel bestimmen. In Anlehnung an das berühmte Wort, das Hermann Heller zum Gesetzesvorbehalt geprägt hat, sind es vielmehr die sich kreuzenden Traditionslinien, Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die reale Machtlage und das herrschende Rechtsbewusstsein, die den einzuschlagenden Weg bestimmen werden[44].

 

Weiterführende Literaturhinweise

 

  1. Paul Cardwell, The European Court of Justice as a Constitutional Court: Implications for the EU and International Legal Orders, in: French/Saul/White, International Law and Dispute Settlement: New Problems and Techniques, Oxford 2010, S. 367.
  2. Thomas von Danwitz, Kooperation der Gerichtsbarkeiten in Europa, in: ZRP 2010, S. 143.
  3. Ders.,Funktionsbedingungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, in: EuR 2008, S. 769.
  4. Ulrich Everling, 50 Jahre Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, in: DVBl 2002, S. 1293.
  5. Günter Hirsch, Der EuGH im Spannungsverhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, in: NJW 2000, S. 1817.
  6. Koen Lenaerts/Piet van Nuffel, Constitutional Law of the European Union, 2. Auflage, London 2005.
  7. Ingolf Pernice, Die Zukunft der Unionsgerichtsbarkeit – Zu den Bedingungen einer nachhaltigen Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 2011, S. 151.
  8. Harm Schepel/Erhard Blankenburg, Mobilizing the European Court of Justice, in: De Búrca/ Weiler, The European Court of Justice, New York 2001, S. 9.
  9. Andreas Voßkuhle, Der Europäische Verfassungsgerichtsverbund, in: NVwZ 2010, S. 1.

 

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* Die vorliegende Abhandlung entspricht meinem Beitrag „Europäischer Gerichtshof“ zur Festschrift zum 70. Geburtstag für Paul Kirchhof, 2013.

[1] Siehe dazu aktuell etwa Stephan Lorenz, Ein- und Ausbauverpflichtung des Verkäufers bei kaufrechtlicher Nacherfüllung – ein Paukenschlag aus Luxemburg und seine Folgen, in: NJW 2011, S. 2241; Hans Schulte-Nölke, Der EuGH gestaltet das Kaufrecht radikal um, in: ZGS 2011, S. 289.

[2] So etwa Roman Herzog/Lüder Gerken, Stoppt den EuGH, in: F.A.Z Nr. 210, 08.09.2008, S. 8.

[3] Siehe zur verfassungsgerichtlichen Funktion des Gerichtshofes näher Andreas Middeke, in: Rengeling/Middeke/Geller­mann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Auflage 2003, § 4, Rn. 18; Franz Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2011, Art. 19 EUV, Rn. 18 ff.; Paul Cardwell, The European Court of Justice as a Constitutional Court: Implications for the EU and International Legal Orders, in: French/Saul/White, International Law and Dispute Settlement: New Problems and Techniques, Oxford 2010.

[4] Etwa EuGH, Rs. C-364/10 (Ungarn/Slowakai); 12.09.2006, Rs. C-145/04 (Spanien/Vereinigtes Königreich), Slg. 2006, I-7917; 16.05.2000, Rs. C-388/95 (Belgien/Spanien), Slg. 2000, I-3123.

[5] Etwa EuGH, 19.05.2003, Rs. C-198/91 (Cook/Kommission), Slg. 1993, I-2487; 16.05.1991, Rs. C-358/89 (Extranet Industrie SA/Rat), Slg. 1991, I-2501; 28.01.1986, Rs. 169/84 (Cofaz/Kommission), Slg. 1986, 391; vgl. im Übrigen erneut Middeke (N 4), § 4, Rn. 20 f.

[6] Jahresbericht 2010, S. 90; siehe die vorläufige Fassung des Jahresberichts 2011 auf www.curia.eu.

[7]Richard Buxbaum, Article 177 of the Rome Treaty as a Federalizing Device, Stanford Law Review Vol. XXI (1969), S. 1041 sowie bereits Peter Hay, Supremacy of Community Law in National Courts, The American Journal of Comparative Law, 1968, S. 524.

[8] Siehe bereits Thomas von Danwitz, Verwaltungsrechtliches System und Europäische Integration, 1996, S. 128.

[9] Thomas von Danwitz, Rechtsschutz in der Europäischen Union, in: Enzyklopädie des Europarechts, Band 1, § 13 – im Erscheinen begriffen.

[10] Siehe die zur Vorgängervorschrift von Art. 4 Abs. 3, 1. UAbs. EUV ergangene Rechtsprechung: EuGH, 16.07.1992, Rs. C-343/90 (Lourenco Dias), Slg. 1992, I-4673, Rn. 14; 11.07.2002, Rs. C-62/00 (Marks & Spencer), Slg. 2002, I-6325, Rn. 32; 04.12.2003, Rs. C-448/01 (EVN), Slg. 2003, I-14527, Rn. 77; 30.09.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10115, Rn. 42 ff.

[11] Siehe EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62 (van Gend & Loos), Slg. 1963, 1 (26).

[12] Nach EuGH, 13.03.2007, Rs. C-432/05 (Unibet), Slg. 2007, I-2271, Rn. 37 ff. „ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt […] und auch von Art. 47 der […] Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 364, S. 1) bekräftigt worden ist.“ (Rn. 37); vgl. außerdem EuGH, 25.07.2002, Rs. C-50/00 (Unión de Pequeños Agricultores/Rat; „UPA“), Slg. 2002, I-6677, Rn. 39 ff.; 15.05.1986, Rs. 222/84 (Johnston), Slg. 1986, 1651, Rn. 18 f.

[13] EuGH, 15.07.1964, C-6/64 (Costa/E.N.E.L.), Slg. 1964, 1253 (1270 f.); 18.07.2007, Rs. C-119/05 (Lucchini), Slg. 2007, I-6199, Rn. 61; 27.10.2009, Rs. C-115/08 (CEZ), Slg. 2009, I-10265, Rn. 138.

[14] EuGH, 18.10.2011, C-34/10 (Brüstle), Rn. 25, mwN auf die std. Rspr, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[15] Ebenda, Rn. 27 bis 29.

[16] Ebenda, Rn. 30 sowie EuGH, 26.02.2008, C-506/06 (Mayr), Slg. 2008, I-1017, Rn. 38.

[17] Erneut Urteil Brüstle, Rn. 27, 28 einerseits und Rn. 29 andererseits.

[18] EuGH, 21.09.1983, Rs. 205/82-215/82 (Deutsche Milchkontor), Slg. 1983, 2633, Rn. 17; 09.10.2001, Rs. C-80/99-C-82/99 (Flemmer/Christoffel/ Leitensdorfer), Slg. 2001, I-7211, Rn. 55; 15.06.2000, verb. Rs. C-418/97 und 419/97 (Arco Chemie Nederland), Slg. 2000, I-4475, Rn. 41; Thomas von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, S. 476 ff., 479 ff., 483 ff.

[19] Zu der Formulierung dieses Zwecks siehe GA Jacobs, Schlussanträge vom 15.06.1995 in den verb. Rs. C-430/93 und C-431/93 (van Schijndel und van Veen), Slg. 1995, I-4705, Rn. 18 ff. sowie Thomas von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht (N 19), S. 490.

[20] Thomas von Danwitz, Die Aufgabe des Gerichtshofes bei der Entfaltung des europäischen Zivil- und Zivilverfahrensrechts, in: ZEuP 2010, S. 463, 469, 472 ff.

[21] Vgl. zum Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/44/EG EuGH, 16.06.2011, verb. Rs. C-65/09 und C-87/09 (Weber und Putz), Rn. 41 ff., noch nicht in der Sammlung veröffentlicht; allgemein zum Problem Thomas von Danwitz, Zur Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der Rechtsangleichung im Privatrecht, in: Gedächtnisschrift für Ulrich Hübner, im Erscheinen begriffen.

[22] EuGH, 14.03.2012, Rs. C-571/10 (Kamberaj), Rn. 77, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[23] Ebenda, Rn. 78 bis 80.

[24] EuGH, 04.12.1974, Rs. 41/74 (van Duyn), Slg. 1974, 1337, Rn. 13 ff.; 27.10.1977, Rs. 30/77 (Bouchereau), Slg. 1977, 1999, Rn. 33, 35; 14.10.2004, Rs. C-36/02 (Omega), Slg. 2004 I-9609, Rn. 30 ff.; 23.11.2010, Rs. C-145/09 (Tsakouridis), Rn. 24 ff.,noch nicht in der Sammlung veröffentlicht; 22.05.2012, Rs. C-348/09 (I.), noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[25] Urteile van Duyn, Rn. 18; Bouchereau, Rn. 33; Omega, Rn. 30

[26] EuGH, 22.05.2012, Rs. C-348/09 (Urteil I.), Rn. 21-23.

[27] EuGH, 24.03.1994, Rs. C-275/92 (Schindler), Slg. 1994, I-1039, Rn. 59-61; 21.10.1999, Rs. C-67/98 (Zenatti), Slg. 1999, I-7289, Rn. 33 f.; 06.03.2007, Rs. C-338/04 (Placanica), Slg. 2007, I-1891, Rn. 45-49; 08.09.2009, Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa), Slg. 2009, I-7633, Rn. 57 f.; 03.06.2010, Rs. C-203/08 (Sporting Exchange), Slg. 2010, I-4695, Rn. 27 f.; 03.06.2010, Rs. 258/08 (Ladbrokes Betting), Slg. 2010, I-4757, Rn. 19 f.; 08.07.2010, Rs. C-447/08 (Sjöberg), Slg. 2010, I-6921, Rn. 37 f., 43; 08.09.2010, Rs. C-316/07 (Markus Stoß), Rn. 76, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[28] EuGH, 01.02.2001, Rs. C-108/96 (Dennis Mac Quen), Slg. 2001, I-837, Rn. 29-37; 11.07.2002, Rs. C-29/00 (Deutsche Paracelsus Schulen), Slg. 2002, I-6515, Rn. 43-50; 11.09.2008, Rs. C-141/07 (Kommission/BRD), Slg. 2008, I-6935, Rn. 46, 51; 10.03.2009, Rs. C-169/07 (Hartlauer), Slg. 2009, I-1721, Rn. 30, 53; 19.05.2009, Rs. C-171/07 (Apothekerkammer des Saarlandes), Slg. 2009, I-4171, Rn. 19; 01.06.2010, Rs. C-570/07 (Blanco Perez), Slg. 2010, I-4629, Rn. 68; 13.04.2010, Rs. C-73/08 (Bressol), Slg. 2010, I-2735, Rn. 70.

[29] EuGH, 10.02.2009, Rs. C-110/05 (Kommission/Italien), Slg. 2009, I-519, Rn. 65; 28.04.2009, Rs. C-518/06 (Kommission/Italien), Slg. 2009, I-3491, Rn. 83-85.

[30] EuGH, 21.12.2011, Rs. C-28/09 (Kommission/Italien), Rn. 111, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[31] EuGH, 11.01.2007, Rs. C-208/05 (ITC Innovative Technology Center GmbH), Slg. 2007, I-181, Rn. 111.

[32] EuGH, 21.12.2011, Rs. C-28/09 (Kommission/Österreich), Rn. 111, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht; Urteile Placanica, Rn. 53; Sjöberg, Rn. 40; Liga Portuguesa, Rn. 61; Hartlauer, Rn. 55.

[33] EuGH, 22.11.2005, Rs. C-144/04 (Mangold), Slg. 2005, I-9981, Rn. 63; 16.10.2007, Rs. C-411/05 (Palacios), Slg. 2007, I-8531, Rn. 68; 05.03.2009, Rs. C-388/07 (Age Concern England), Slg. 2009, I-1569, Rn. 51 f.; 18.06.2009, Rs. C-88/08 (Hütter), Slg. 2009, I-5325, Rn. 45 f.; 21.07.2011, Rs. C-159/10 (Fuchs und Köhler), Rn. 61, 80, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[34] Vor allem Urteil Fuchs und Köhler; siehe dazu namentlich Thomas von Danwitz, Thoughts on Proportionality and Coherence in the Jurisprudence of the Court of Justice, in: Liber Amicorum in the Honor of Pernilla Lindh, S. 367 (381).

[35] EuGH, 12.01.2010, Rs. 341/08 (Petersen), Slg. 2010, I-47, Rn. 51 ff.

[36] Urteil Omega, Rn. 37; EuGH, 22.12.2010, Rs. C-208/09 (Sayn-Wittgenstein), Rn. 91, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[37] EuGH, 14.09.2006, Rs. C-72/05 (Wollny), Slg. 2006, I-8297, Rn. 28; 30.09.2010, Rs. C-581/08 (EMI), Rn. 42, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[38] EuGH, 10.07.2008, Rs. C-484/06 (Ahold), Slg. 2008, I-5097, Rn. 39-41; 05.03.2009, Rs. C-302/07 (Wetherspoon), Slg. 2009, I-1467, Rn. 36.

[39] Erneut Urteile Ahold, Rn. 42; Wetherspoon, Rn. 37.

[40] Thomas von Danwitz, Der Gerichtshof der Europäischen Union im Verbund der Gerichtsbarkeiten in Europa, in: Festschrift für Meinhard Schröder, im Erscheinen begriffen; Thomas von Danwitz, Grundfreiheiten und Kollektivautonomie, in: EuZA 2010, S. 6 ff.

[41] EuGH, 11.12.2007, Rs. 438/05 (Viking), Slg. 2007, I-10779, Rn. 95; erneut Thomas von Danwitz, in: EuZA 2010, S. 6 (17).

[42] EuGH, 29.01.2008, Rs. C-275/06 (Promusicae), Slg. 2008, I-271, Rn. 68; 24.11.2011, Rs. C-70/10 (Scarlet Extended), Rn. 45, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht; 16.02.2012, Rs. C-360/10 (Sabam), Rn. 44, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht; 24.11.2011, verb. Rs. C-468/10, 469/10 (ASNEF), Rn. 43 ff., noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

[43] So Samuel Krislov/Claus Ehlermann, The Political Organs and the Decision-Making Process in the United States and the European Community, in: Cappelletti/Secombe/Weiler (Hrsg.), Integration through Law, 1986, S. 3 (103) unter Hinweis auf David Kommers/Denis Waelbroeck, Legal Integration and the Free Movements of goods: The American and European Experience, in: Cappelletti/Secombe/Weiler, Integration through Law, 1986, Vol. I, Book 3, S. 165 (223 f.).

[44] Siehe Hermann Heller, Der Begriff des Gesetzes in der Reichsverfassung, in: VVDStRL 4 (1928), S. 98 (121 f.).